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Herzlich Willkommen
bei unserer Kurzzeitvermietung!

Herzlich Willkommen
bei unserer Kurzzeit-
vermietung!

Wir bieten Dir die perfekte Unterkunft für Deinen nächsten Aufenthalt.

Egal ob Du geschäftlich unterwegs bist oder einfach nur eine Auszeit vom Alltag brauchst, bei uns findest Du das passende Zuhause auf Zeit. 

Unsere Unterkünfte sind modern und gemütlich eingerichtet und bieten alles, was Du für einen angenehmen Aufenthalt benötigst und stets das gewisse Etwas. Von der voll ausgestatteten Küche bis hin zum schnellen WLAN ist alles vorhanden, um deinen Aufenthalt so komfortabel wie möglich zu gestalten. 

Unsere Annehmlicheiten

HOTEL QUALITÄT

kostenlose Hotel-Bettwäsche und Handtücher, kostenlose Pflegeprodukte in BIO-Qualität

SCHNELLES WLAN

kostenloses Highspeed LAN/Wlan (100Mbit/s)

VOLL AUSGESTATTETE KÜCHE

Kostenloser Kaffee & Tee, offene, moderne Küche mit Geschirrspüler

Check in 24h

Eigenständiger Check-In

SMART TV UND NETFLIX

Bluetooth Soundbar

Reinigungsservice möglich!

Reinigungs-
service
möglich!

Modernes Studio mit Balkon
in Bremen!

Am Bremer Dom und Marktplatz
Cirka 31 qm für 1-2 Personen

CITY TAX

Die City Tax, oder auch Kurtaxe, Beherbergungssteuer oder Tourismusabgabe, ist eine Gebühr in Höhe von 5% auf den Übernachtungspreis pro Gast und bis einschließlich sieben zusammenhängende Übernachtungstage, die von der Stadt Bremen erhoben wird. Betroffen hiervon sind alle privaten Übernachtungen in gewerblichen Unterkünften und ähnlichen Einrichtungen. 

In einigen Fällen können bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Geschäftsreisende, von der Beherbergungssteuer befreit sein. Eine private Übernachtung liegt nicht vor, wenn der Beherbergungsgast dies dem Beherbergungsbetrieb spätestens bei Beendigung der Beherbergungsleistung eindeutig durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die Übernachtungsleistung oder durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder Unternehmers nachweist, aus der der Name und der Sitz des Arbeitgebers oder Unternehmers, soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Arbeitgebers oder Unternehmers und der Zweck des Aufenthalts hervorgehen. Bei einem selbständigen Beherbergungsgast ist die berufliche Notwendigkeit der Übernachtung durch eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. 

Wird eine berufliche Veranlassung der Übernachtung bis zur Abreise nicht glaubhaft gemacht, ist der Beherbergungsbetrieb verpflichtet, diese zunächst an das Finanzamt abzuführen. Der Gast hat in diesem Fall die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten nach Abreise die Erstattung der Übernachtungssteuer beim Finanzamt zu beantragen. Hat der Gast hinsichtlich der beruflichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Angaben gemacht, haftet er für die entgangene Steuer.